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Entwurfsplanung zur Neugestaltung des Spielplatzes in der Goethestraße. Voraussichtliche Fertigstellung im Laufe des Jahres 2010

» Entwurfsplanung [391 KB]

Wiederkehrende Beiträge

Einige Ortsstraßen in Martinshöhe sind im Laufe der Jahre verschlissen und die Ortsgemeinde hat nicht zuletzt auch aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht den Auftrag einen ordnungsgemäßen Zustand dieser Straßen herzustellen und zu gewährleisten. Die Ortsgemeinde möchte daher in den kommenden Jahren einige Straßen entsprechend einer Festlegung im Ortsgemeinderat ausbauen.

Die Kosten für einen solchen Straßenausbau sind gemeinsam von der Ortsgemeinde und den Grundstückseigentümern der jeweiligen Straße zu tragen. Nach geltender Rechtslage muss die Ortsgemeinde für den Ausbau von Straßen entsprechende Ausbaubeiträge erheben. Im Moment erhebt die Ortsgemeinde Martinshöhe hierfür Einmalbeiträge nach tatsächlichem Aufwand. Dies bedeutet allerdings, trotz Abzug des Anteils der Ortsgemeinde, für die Anlieger der jeweils ausgebauten Straße erhebliche Ausbaubeiträge, die grundsätzlich in einer Summe fällig sind. Es können dabei je nach Grundstücksgröße mehrere Tausend Euro Ausbaubeiträge für die anliegenden Grundstückseigentümer fällig werden.

Da dies die anliegenden Grundstückseigentümer vor erhebliche finanzielle Probleme stellen kann, zieht die Ortsgemeinde Martinshöhe in Erwägung die nach dem Kommunalabgabengesetz bestehende Möglichkeit der Abrechnung nach wiederkehrenden Beiträgen zu nutzen und einzuführen. Dies würde zu einer unmittelbaren und mittelbaren Verschönerung des Ortsbildes in erheblichem Maße beitragen, ohne dabei den einzelnen Grundstückseigentümer über Gebühr mit einmaligen sehr hohen Beiträgen zu belasten. Auf diese Weise könnte die Lebensqualität in unserem Ort erheblich gesteigert werden und in effizienter Weise den Herausforderungen der Zukunft wie demographischer Wandel, Landflucht und Verödung der Dörfer entgegengewirkt werden.

Die Einführung wiederkehrender Beiträge sollte dabei aber auf eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung stoßen. Aus diesem Grund wurde bereits eine Bürgerversammlung durch Orts- und Verbandsgemeinde zu diesem Thema durchgeführt.

Nachfolgend möchte ich nochmals auf die in der Bürgerversammlung bereits vorgestellten Merkmale des wiederkehrenden Beitrages eingehen, damit jeder Bürger und Grundstückseigentümer sich anhand dieser Darlegungen seine persönlichen Vorstellungen machen kann.

Das Abrechnungsgebiet bestünde im Fall der Einführung wiederkehrender Beiträge aus dem gesamten Gemeindegebiet, sodass eine große Solidargemeinschaft entstehen würde. Jeder Grundstückseigentümer würde den gleichen ermittelten Beitragssatz je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche bezahlen.

Die Ortsgemeinde erstellt ein Ausbauprogramm für die nächsten 5 Jahre. Dabei ist genau zu definieren, welche öffentlichen Verkehrsanlagen ausgebaut werden sollen. Für dieses Ausbauprogramm werden dann die zu erwartenden Kosten geschätzt, die der Berechnung der zu zahlenden Beiträge für die Dauer des Ausbauprogramms, also für 5 Jahre, zugrunde gelegt werden. Dann wird in einer Ausbaubeitragssatzung der von der Ortsgemeinde zu tragende Gemeindeanteil festgelegt werden. Die Kosten des Ausbauprogramms abzüglich des vom Ortsgemeinderat festgelegten Gemeindeanteils sind die verbleibenden Kosten, die von der Solidargemeinschaft getragen werden. Diese Kosten werden durch 5 Jahre geteilt und auf die gesamten im Gemeindegebiet beitragspflichtigen Flächen aufgeteilt. Es entsteht somit ein je Quadratmeter fälliger Beitragssatz. Beitragssatz x beitragspflichtiger Fläche ergibt dann den wiederkehrenden Beitrag, der jährlich zu entrichten ist. Bei der Berechnung der beitragspflichtigen Fläche wird eine Tiefenbegrenzung festgelegt für die Bereiche, für die kein Bebauungsplan besteht. Außerdem werden Grundstückseigentümer, die in einem bestimmten Zeitraum von in der Regel 15 Jahren bereits Erschließungsbeiträge oder Straßenausbaubeiträge gezahlt haben, von der Zahlung wiederkehrender Beiträge ausgenommen.

Nach 5 Jahren werden die Maßnahmen des Ausbauprogramms „spitz“ abgerechnet. Das heißt es wird verglichen was die Maßnahmen tatsächlich gekostet haben und wie viel Geld durch die wiederkehrenden Beiträge vereinnahmt wurde. Mehr- oder Mindereinnahmen werden dann auf das nächste 5-Jahresprogramm, das im Anschluss zu erstellen ist, vorgetragen. Auf diese Art und Weise werden immer im Rhythmus von 5 Jahren Ausbauprogramme erstellt, sodass jede Straße im Gemeindegebiet mal „dran“ ist. Im Endeffekt zahlt somit jeder Grundstückseigentümer im Laufe mehrerer aufeinander folgender Ausbauprogramme, d.h. in einem Zeitraum von ca. 20 – 30 Jahren in etwa den Beitrag, der früher oder später für den Ausbau seiner „eigenen“ Straße anfallen würde. Durch die Bildung einer großen Solidargemeinschaft entsteht aber der Vorteil, dass der Beitrag im Zeitraum von 20 – 30 Jahren in kleinen Teilbeträgen geleistet werden kann und nicht wie im derzeit geltenden Abrechnungssystem in einer Summe auf einen Schlag entsteht.

Aus diesem Grund erfolgt die Abrechnung nach wiederkehrenden Beiträge seit 1996 in immer mehr Kommunen in Rheinland-Pfalz.
Allerdings muss auch berücksichtigt und deutlich ausgesprochen werden, dass Anwohner von klassifizierten Straßen, d.h. Anwohner von Bundes-, Landes- oder Kreisstrassen bei der Abrechnung nach wiederkehrenden Beiträgen ebenso zur Beitragszahlung herangezogen werden, wie die Anwohner der übrigen Straßen, obwohl sie bei der Abrechnung nach derzeit geltender Rechtslage für den Ausbau der „eigenen“ Straße lediglich Beiträge zum Ausbau von Bürgersteig und Straßenbeleuchtung bezahlen müssten und nicht für den Ausbau der Straße selbst. Allerdings setzt gerade hier die Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer des gesamten Gemeindegebietes an, denn letztendlich benutzt jeder auch jede Straße innerhalb unseres Ortes.

Die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen ist nicht zwingend notwendig. Es handelt sich um eine zweite Möglichkeit die seitens des Gesetzgebers den Ortsgemeinden eingeräumt wird, um die Kosten des Ausbaus öffentlicher Verkehrsanlagen zu finanzieren. Sofern eine Einführung vom Ortsgemeinderat nicht beschlossen wird, verbleibt es bei der bisherigen Abrechnungsweise. Sollte eine Abrechnung nach wiederkehrenden Beiträgen eingeführt werden, dann ist die Abrechnung wie oben dargelegt zwingend vom Gesetzgeber so vorgeschrieben, d.h. Ausnahmeregelungen egal welcher Art sind nicht möglich. Allerdings sind auch nach der bisherigen Abrechnungsweise keine Ausnahmeregelungen zulässig.

In der Bürgerversammlung, die zu diesem Thema bereits stattgefunden hat, wurde ein Berechnungsbeispiel vorgestellt, das ich nachfolgend noch einmal vorstellen will.

Nach einem 5-Jahresprogramm, das vom Bauausschuss angenommen wurde, allerdings vom Ortsgemeinderat noch zu beschließen wäre, sind vorgesehen:

Beitragspflichtige Geschossfläche der Solidargemeinschaft 241.500 qm
Jahresbeitragssatz je qm Geschossfläche 0,341 €

Dies ergibt für ein beispielhaftes Grundstück von 800 qm
und einer Geschossflächenzahl von 0,8, d.h. einer
beitragspflichtigen Fläche von 640 qm einen jährlichen
Beitrag von 218,24 €
vierteljährlicher Beitrag 54,56 €

Es ist beabsichtigt die Vor- und Nachteile der Einführung wiederkehrender Beiträge nochmals im Rahmen einer Bürgerversammlung darzustellen und zu erläutern, Unklarheiten auszuräumen und entsprechende Fragen zu beantworten.

Auf diese Bürgerversammlung wird rechtzeitig im Amtsblatt hingewiesen werden. Zu dieser Bürgerversammlung möchte ich bereits jetzt diejenigen ganz besonders einladen, die sich bisher gegen eine Einführung wiederkehrender Beiträge ausgesprochen habe. Auf diese Weise lassen bestehende Unklarheiten am effektivsten beseitigen.

Klaus Sprengard, Ortsbürgermeister


Zeitungsartikel Rheinpfalz

Rheinpfalz Zweibrücker Rundschau 03.11.2008
» Eine Sache für die nächsten Jahrzehnte [955 KB]

Rheinpfalz Zweibrücker Rundschau 29.10.2008
» Straßenausbau: Sollen alle mitbezahlen? [1.105 KB]

Ausbau Schulstraße 230.000 €
Ausbau Elisabethenstraße 80.000 €
Ausbau Langgasse 280.000 €
Gesamtkosten 590.000 €
Anteil Ortsgemeinde 30% (vorläufig, da die Höhe noch zu beschließen ist) 177.000 €
Kostenanteil Solidargemeinschaft 413.000 €

Biogasanlage Martinshöhe

Im Nachgang zur Veröffentlichung im Amtsblatt vom 20.11.2008 möchte ich auf folgendes hinweisen:

Es wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach den vorliegenden Berechnungen eine Bioenergieanlage nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn 70% der Grundstückseigentümer bereit sind, sich entweder sofort oder zumindest innerhalb kurzer Zeit an die Anlage anzuschließen. Der im Amtsblatt vom 20.11.2008 abgedruckte Fragebogen dient deshalb als Anhaltspunkt dafür, wie viele Grundstückseigentümer hierzu bereit sind, d.h. der Fragebogen dient zur Ermittlung, ob wir die Wirtschaftlichkeitsgrenze von 70% der Grundstückseigentümer erreichen. Ich bitte daher alle Grundstückseigentümer den Fragebogen auf jeden Fall abzugeben, auch wenn kein Anschluss an eine Bioenergieanlage geplant ist. Auch darüber können in dem Fragebogen entsprechende Angaben gemacht werden.

Es liegt zwischenzeitlich eine Programm vor, mit dem individuell berechnet werden kann, wie hoch die jährlichen Heizkosten einer Ölheizung sind und wie hoch die voraussichtlichen jährlichen Heizkosten der Bioenergieanlage sein werden. Dabei kann jeder mögliche jährliche Verbrauch an Heizöl zu jedem möglichen Preis für den Liter Heizöl mit den voraussichtlichen Wärmekosten der Bioenergieanlage verglichen werden.
Dabei wird von folgenden Grundfaktoren ausgegangen:
Jährliche Kosten Schonsteinfeger bei Ölheizung 100.- €
Jährliche Kosten für Wartung bei Ölheizung 200.- €
Jährliche Kosten für Reparaturen bei Ölheizung 225.- €
Jährliche Kosten für Strom bei Ölheizung 84.- €
Jährliche Kapitalkosten bei Ölheizung (Abzahlung/Ansparung neue Anlage) 1.150.- €
Monatlicher Grundpreis der Bioenergieanlage 120.- €

Es besteht somit die Möglichkeit verschiedene Szenarien durchzurechnen und miteinander zu vergleichen. So ist es zum Beispiel möglich einen Heizölverbrauch von 1.200, 1.500 oder 2.200 Litern bei einem Ölpreis von 0,55 oder 0,75 oder 0,90 € je Liter Heizöl mit den voraussichtlichen Heizkosten der Bioenergieanlage zu vergleichen.

Wer möchte kann während meiner Sprechstunden, immer Donnerstags von 16.00 bis 17.30 Uhr im Rathaus, „seinen individuellen Preisvergleich“ durchführen lassen.

Sprengard, Ortsbügermeister

Bioenergiedorf Fragebogen Nahwärme

Hier können Sie den » Fragenbogen [970 KB] zu Ihrer Heizungsanlage downladen.

Auf der Grundlage Iher Verbrauchdaten läßt sich Ihr persönlicher wirtschaftlicher Vorteil ermitteln.

» Fragebogen download [970 KB]

Bitte wenden Sie sich an Herrn Bleyer bei der Verbandsgemeindeverwaltung (Telefon: 06372/9220500) oder während der Sprechstunde an Herrn Ortbürgermeister Sprengard (Telefon: 06372/1440) im Rathaus in Martinshöhe.

Bioenergiedorf Martinshöhe

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Diese Angaben abgeben oder einsenden:
Verbandsgemeindeverwaltung
Bruchmühlbach-Miesau
Am Rathaus 2
66892 Bruchmühlbach-Miesau
Fax-Nr.: 06372 / 9 22 29 91

oder

Klaus Sprengard
Denkmalstraße 4
66894 Martinshöhe

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